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Unsere Leistungen

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  • Prophylaxe
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Zahnerhaltung
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Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit
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Kieferorthopädische Therapien
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Gesundheitsnews

Putzdefekte - welche Folgen Fehler bei der täglichen Zahnpflege haben können

Mit schönen, kreisenden Bewegungen, mit genügend Druck und gerne mit harter Zahnbürste - die meisten erinnern sich an diese Empfehlung zum richtigen Zähneputzen. Doch leider sind viele Tipps falsch.

Richtiges Zähneputzen will tatsächlich gelernt sein. Denn es gibt viele Fehler, die hierbei gemacht werden können. Auch wenn vermeintlich richtig geputzt wurde, kann es in der Spätfolge Putzdefekte geben, welche die Mundgesundheit beeinträchtigen. Welche Fehler hier häufig vorkommen, darüber klärt die folgende Meldung einmal näher auf.

Ungünstiger Zeitpunkt

Es gibt durchaus auch ungünstige Zeitpunkte für das Zähneputzen und die richtige Zahnvorsorge. Denn direkt nach dem Essen, vor allem auch von säurehaltigen Speisen sollte auf das Putzen der Zähne verzichtet werden. Mindestens eine halbe Stunde ist angeraten zu warten, bevor die Essensreste aus Mund und den Zahnzwischenräumen entfernt werden.

Falsche Zahnbürste

Für die Zahnvorsorge ist es unbedingt wichtig, die richtige Zahnbürste zu wählen. Harte Borsten entfernen zwar gründlicher vorhandene Bakterien auf den Zähnen, können aber auch den Zahnschmelz und das Zahnfleisch schädigen. Daher sind Zahnbürsten mit mittelharten Borsten empfehlenswerter. Bei weichen Borsten besteht die Gefahr, dass man mit mehr Druck putzt, da man nur so das Gefühl hat, die Zähne richtig zu reinigen. Auch dies ist schädlich für die Zahnhälse und begünstigt kälteempfindliche Zähne. Zudem ist wichtig, die Zahnbürste spätestens alle drei Monate zu tauschen.

Fehlende Technik

Die fehlende oder falsche Technik kann ebenso schuld daran sein, wenn nach einiger Zeit Putzdefekte auftreten. So ist es gar nicht notwendig, zu fest zu drücken oder sogar zu schrubben. Dies schadet sowohl dem Zahnschmelz als auch dem Zahnfleisch. Denn die Plaque, die beim Zähneputzen entfernt werden soll, ist locker und weich und lässt sich leicht entfernen. Die ältere Generation kennt hierbei noch die kreisenden Bewegungen, von denen die Zahnärzte mittlerweile aber abraten. Besser ist es, die Zähne mit fegenden Bewegungen zu putzen. Hierbei wird immer vom Zahnfleisch weg über die Zähne gefegt.

Regelmäßiges Putzen nicht vergessen
Für die Zahnvorsorge ist es wichtig, regelmäßig zu putzen. Einmal am Tag reicht hier nicht aus. Mindestens zweimal, am Morgen und am Abend sollten die Zähne schonend gereinigt und die bereits erwähnten Fehler vermieden werden. Mindestens zwei Minuten sollten die Zähne jedes Mal geputzt werden. Ein Wecker oder der Timer am Smartphone erinnern, wenn die Zeit um ist. Hilfreich ist es hierbei auch, den Mund in vier Bereiche zu unterteilen und jeden Bereich dann mindestens 30 Sekunden gründlich, aber auch richtig, zu putzen.

Putzdefekte und Folgen

Durch das falsche Zähneputzen können Folgen entstehen. So kann es dazu kommen, dass die Zahnhälse mit der Zeit freigelegt werden. Beim weiteren Putzen kann es hier dann zu kälteempfindlichen Zähnen kommen. Auch ein blutendes Zahnfleisch kann ein Hinweis nicht nur auf Parodontose, sondern ein falsches und zu festes Putzen sein. Fehler oder Nachlässigkeiten beim Zähneputzen können zu unangenehmen Folgen führen. Entzündungen werden begünstigt, die bis hin zur Parodontitis führen können, inklusive was widerum einer aufwändigen Behandlung bedarf. Sollten aufgrund von Putzfehlern Füllungen, Kronen oder Zahnersatz nötig sein, kann es nicht nur unangenehm, sondern auch teuer werden.

Rauchstopp positiv für Umwelt und Gesundheit!

Der Weltnichtrauchertag steht dieses Jahr am 31. Mai unter dem Motto „Wer kann schon Tabak in Nahrung verwandeln?“. Das heißt: Durch Tabakverzicht steht weltweit mehr Ackerfläche für Nahrungsmittel zur Verfügung. Wer rauchfrei lebt, kann zudem das gesparte Geld für gesunde Lebensmittel ausgeben und setzt sich nicht den Risiken von Rauchen auf die Gesundheit aus.

Denn das Rauchen gefährdet nicht nur die Lunge und das Herz-Kreislauf-System, sondern auch die Gesundheit von Zähnen und Zahnfleisch. „Der Konsum von Tabak ist ein wesentlicher Risikofaktor für die Entwicklung eines Mundhöhlenkarzinoms“, erläutert Dr. Romy Ermler, Vorstandsvorsitzende der Initiative proDente e.V. und Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). „Ebenso ist bei Menschen, die rauchen, das Risiko für die Entstehung einer Parodontitis deutlich erhöht. Ein rauchfreies Leben tut der Gesundheit somit in vielerlei Hinsicht gut.“

Mundhöhlenkrebs: Flecken im Mund abklären lassen Die zweimal jährlich empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt sind nicht nur für gesunde Zähne und Zahnfleisch wichtig, sondern auch für die Erkennung von Mundhöhlenkrebs. Veränderungen der Mundschleimhaut in der Mundhöhle werden so frühzeitig erkannt. Denn 5 Prozent aller bösartigen Tumore betreffen die Mundhöhle. Bei Männern ist Mundhöhlenkrebs sogar die siebthäufigste Krebsart. Tabakkonsum gilt als einer der wesentlichen Risikofaktoren für die Entwicklung des Mundhöhlenkarzinoms. Wichtig zu wissen: Besonders schädlich sind filterlose oder starke Zigaretten. Aber auch der Dampf von E-Zigaretten kann krebserregende oder entzündungsfördernde Stoffe enthalten. „Jede Veränderung der Mundschleimhaut, wie weiße oder rote Flecken, die länger als zwei Wochen andauert, sollte bei der Zahnärztin oder beim Zahnarzt abgeklärt werden - auch wenn sie nicht schmerzt. Denn gerade symptomlose Veränderungen sind gefährlich, da Patienten sie oft übersehen“, erklärt Ermler. Verdächtig sind auch raue, verdickte, verhärtete und eingezogene Stellen oder offene Geschwüre.

Raucher verlieren mehr Zähne durch Parodontitis Das Nervengift Nikotin verengt die feinen Blutgefäße des Zahnfleischs. Das Gewebe ist nicht mehr so gut durchblutet und die Abwehr des Körpers gegen mögliche Entzündungen herabgesetzt. Zahnfleischbluten - ein wichtiges Warnsignal für eine Entzündung des Zahnbetts (Parodontitis) - bleibt bei Raucherinnen und Rauchern aus. Betroffene bemerken die Entzündung des zahnumgebenden und zahntragenden Gewebes meist erst spät. So haben Raucherinnen und Raucher herkömmlicher Zigaretten ein vier- bis sechsfach erhöhtes Risiko, eine Parodontitis zu entwickeln. Unbehandelt kann diese langfristig zum Verlust der Zähne führen. Auch verschlechtert Rauchen den Erfolg der Behandlung einer Parodontitis. Raucherinnen und Raucher verlieren mehr Zähne durch eine Parodontitis als Menschen, die nicht rauchen.

31.05.2023 DGA | Quelle: proDente e.V.

Schwere, unbehandelte Parodontitis

Bei schwerer, unbehandelter Parodontitis zeigen sich Veränderungen der Arterien, die das Risiko für koronare Herzerkrankungen und Herzinfarkt erhöhen. Darauf weisen der Bundesverband der Niedergelassenen Kardiologen (BNK) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hin.

„Es treten dann zudem vermehrt Bakterien in die Blutbahn ein (Bakteriämie). Dies kann bei schwerer Parodontitis sogar beim Kauen und Zähneputzen auftreten. Bei entsprechender Veranlagung kann es zu einer Entzündung der Herzinnenhaut, der sogenannten Endokarditis, kommen“, so Dr. Romy Ermler, Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer.
„Es existiert eine Reihe unterschiedlicher Formen kardiovaskulärer Erkrankungen. Zum Beispiel die Atherosklerose, die zu Gefäßverengungen durch verdickte Gefäßwände und zur Abnahme der Gefäßelastizität führt. Was in der Folge zu thromboembolischen Ereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall führen kann“, ergänzt BNK-Bundesvorsitzender Dr. Norbert Smetak. Der Zusammenhang zwischen kardiovaskulären Erkrankungen und Parodontitis konnte in Studien* gezeigt werden.

Herz- und Blutdruckmedikamente haben außerdem oft Auswirkungen auf die Mundhöhle, z.B. Wucherungen oder Blutungsneigung des Zahnfleisches oder verringerte Speichelproduktion.

Überdies gibt es etliche gemeinsame Risikofaktoren für Herzerkrankungen und Parodontitis – verhaltensbezogene (Rauchen, ungesunde Ernährung, schlechte Mundpflege) als auch genetische.

Eine Parodontitis-Diagnose sollte der Hausarztpraxis oder der kardiologischen Praxis mitgeteilt werden.
Ebenso sollte die Zahnarztpraxis unbedingt über Herz-Kreislauferkrankungen informiert werden.

Rauchen

Die Wahrscheinlichkeit, an Parodontitis zu erkranken, liegt bei Rauchern bis zu siebenmal höher als bei Nichtrauchern. Mehr als drei Viertel der Menschen, die bereits vor ihrem 55. Lebensjahr einen Herzinfarkt erlitten, waren Raucher. Rauchen ist der wichtigste Risikofaktor für einen frühen Herzinfarkt.

Ernährung

Eine zuckerreiche, an tierischen Fetten reiche Ernährung ist entzündungsfördernd und schädigt Herz sowie Gefäße und befeuert chronische Erkrankungen wie Diabetes und Parodontitis.

Bluthochdruck

Das Bluthochdruckrisiko ist bei einer schweren Parodontitis um 49 Prozent erhöht. Die Ergebnisse von Studien* legen nahe, dass Patientinnen und Patienten mit Zahnfleischerkrankungen über dieses Risiko aufgeklärt werden sollten, um Bluthochdruck durch körperliche Aktivität und gesunde Ernährung zu verringern.

Zahnfleischbluten

Eine mittelschwere bis schwere Parodontitis ist mit einem um 22 Prozent erhöhten Risiko für Bluthochdruck verbunden. Bei einer Parodontitis treten vermehrt Bakterien in die Blutbahn ein, wodurch der Blutdruck steigen und das Herz stärker belastet werden kann.

Mundhygiene

Eine gute Mundhygiene durch häufiges Zähneputzen und professionelle Zahnreinigung scheint mit einem geringeren Risiko für Herzschwäche einherzugehen.
Eine südkoreanische Studie** belegt, dass Menschen mit fehlenden Zähnen ein um 31 Prozent erhöhtes Risiko für Herzschwäche haben.

* G. Ferrannini: Periodontitis and cardiovascular outcome - a prospective follow-up of the PAROKRANK cohort, ESC Congress 2021 – The Digital Experience; 27. bis 30. August 2021
Eva Muñoz Aguilera, Jean Suvan, Jacopo Buti et al.: Periodontitis is associated with hypertension: a systematic review and meta-analysis. Cardiovascular Research (2020) 116: 28–39
** Chang Y et al. Improved oral hygiene care is associated with decreased risk of occurrence for atrial fibrillation and heart failure: A nationwide population-based cohort study. Eur J Prev Cardiol. 2019

Intelligente Materialien für die Aligner-Therapie: nachhaltiger, kostengünstiger, schonender

Klinisch wirksam, maßgefertigt, unauffällig und komfortabel – die Anforderungen an Aligner für die Therapie von Zahnfehlstellungen sind hoch. So auch an das Material der Korrekturschienen. Ein Team des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Polymerforschung IAP im Potsdam Science Park entwickelte nun zusammen mit dem Universitätsklinikum Düsseldorf ein hochfunktionales Material, das ganz neue Behandlungskonzepte ermöglicht und Kosten reduziert. Dabei setzten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf Polymere mit Formgedächtniseigenschaften.

Das neuartige Material verbindet effektive Zahnbewegungen mit effizienterer Ressourcennutzung. »Aligner aus Formgedächtnispolymeren ermöglichen es, die Kraftwirkung auf die Zähne zu kontrollieren und damit die Therapie patientengerechter zu gestalten«, erläutert Dr. Thorsten Pretsch, Leiter des Forschungsbereichs Synthese und Polymertechnik am Fraunhofer IAP, das Konzept. »Unser Aligner erlaubt es, gleich mehrere Schritte der Zahnkorrektur zu verwirklichen«, betont Pretsch. Die Vorteile: Die Anzahl kieferorthopädischer Aligner im Verlauf einer Therapie reduzieren, übermäßigen Materialabfall vermeiden und die Behandlungskosten senken.

Memory-Effekt für die Zahnkorrektur

Formgedächtnispolymere zählen zu den intelligenten Materialien. Aus diesen Kunststoffen lassen sich Objekte fertigen, die ihre Form in einer vorher genau festgelegten Art und Weise ändern. Ein äußerer Reiz wie beispielsweise Wärme löst den Formgedächtniseffekt aus. Die Schiene verändert langsam ihre Form und eröffnet so die Möglichkeit, fehlgestellte Zähne in die erwünschte Position zu bewegen.

Zweifach wirksames Aligner-Material

Der Leiter des Projekts am Fraunhofer IAP, M. Sc. Dennis Schönfeld, synthetisierte für die Anwendung in der Aligner-Therapie ein thermoplastisches Polyurethan (TPU), welches sowohl auf Wärme als auch auf körperwarmes Wasser reagiert. Abhängig davon, wie hoch die Temperatur ist oder wie viel Wasser das Material aufnimmt, kann die Formänderung des Aligners in beliebig viele Einzelschritte zerlegt werden. Die Ergebnisse einer Testreihe mit Modellzahnkränzen belegen die Funktionalität des neu entwickelten TPU: Bei der thermischen Behandlung realisierte das Team die Bewegung eines Schneidezahns um maximal 3,5 Millimeter. Zudem gelang es, in körperwarmem Wasser, die Form der Schiene in einem vorgegebenen Zeitraum graduell zu verändern. Künftig ließen sich innerhalb der Mundhöhle mit Hilfe des Speichels der Formgedächtniseffekt hervorrufen und mehrere Korrekturschritte mit einer Schiene verwirklichen. Die geschickte Wahl der Materialstärke sowie das schrittweise Erwärmen des Aligners erlauben darüber hinaus, die Krafteinwirkung auf die Zähne zu kontrollieren. »Für kieferorthopädische Anwendungen bergen gerade diese Besonderheiten eine Reihe einzigartiger Vorteile in der Aligner-Therapie – von kleineren Formanpassungen durch kontrollierte Erwärmung bis zur Verringerung der Zahl der Behandlungsschritte«, unterstreicht Pretsch.

Aligner-Therapie nachhaltig gestalten

Derzeit bestehen Aligner aus Materialien, die unnatürlich starke Druckkräfte hervorrufen. Um eine Zahnfehlstellung zu korrigieren, ohne das anliegende Gewebe zu schädigen, sind daher viele kleine Behandlungsschritte erforderlich. Für jede einzelne Therapiestufe wird eine herausnehmbare, transparente Schiene gefertigt. Studien empfehlen, die Zahnbewegung auf maximal 0,2 Millimeter pro Aligner zu begrenzen. Die individuell hergestellten Schienen verursachen hohe Behandlungskosten. Abhängig vom Grad der Fehlstellung sind durchschnittlich dreißig bis sechzig Aligner notwendig, um die Zähne über mehrere Monate hinweg in die gewünschte Position zu bewegen. Die Fähigkeit des nun neu entwickelten Polymers, seine Form in vorab festgelegten, kleinen und kontrollierten Schritten zu ändern, hat das Potenzial, die Anzahl der erforderlichen Etappen bei einer kieferorthopädischen Behandlung im Vergleich zu Therapien mit herkömmlichen Aligner-Materialien zu verringern.

Zukunftstechnologie für die dentale Therapie

Bislang wurde das Aligner-Material, das die Forscherinnen und Forscher am Fraunhofer IAP entwickelt haben, an Modellzahnkränzen getestet. Zur Optimierung für die klinische Anwendung steht die weitere Materialentwicklung im Mittelpunkt. Als Grundlage führt die Poliklinik für Kieferorthopädie des Universitätsklinikums Düsseldorf detaillierte biomechanische Analysen durch. »Unsere Untersuchungen deuten darauf hin, dass das neu entwickelte Material eine deutlich höhere Effizienz aufweist, was für die kieferorthopädische Behandlung große Vorteile bedeutet«, berichtet Professor Drescher vom Universitätsklinikum Düsseldorf. Das Team ist zuversichtlich, die neuartige Technologie auch auf in vivo-Anwendungen zu übertragen.

Förderung

Das Projekt »Formgedächtnispolymere für die Kieferorthopädie« 20400 BG der FGW Forschungsgemeinschaft Werkzeuge und Werkstoffe e. V. wurde über die AiF Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen »Otto von Guericke« e.V. im Rahmen des Programms zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert.
Originalpublikation:

https://doi.org/10.3390/ma16083094



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Praxis für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde | MSc MSc Oralchirurgie | Implantologie | Parodontologie | Ästhetische Zahnmedizin
Davut Dastan

Kentener Wiesen 28
50126 Bergheim

Telefon: 02271 - 6 56 67
Fax: 02271 - 67 78 75
E-Mail: info@zahnarztdastan.de

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III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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Anschrift:
Praxis für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde | MSc MSc Oralchirurgie | Implantologie | Parodontologie | Ästhetische Zahnmedizin
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Leitung: Davut Dastan


Telefon: 02271 - 6 56 67
Fax: 02271 - 67 78 75
E-Mail: info@zahnarztdastan.de

Berufsbezeichnung: Zahnarzt verliehen in Deutschland

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Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:
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Hammfelddamm 11
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https://www.zahnaerztekammernordrhein.de

Berufsrechtliche Regelungen:
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Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
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Zulassungsbehörde:
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Lindemannstraße 34–42
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Aufsichtsbehörde:
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
www.bezreg-koeln.nrw.de

Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Davut Dastan, c/o Praxis für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde | MSc MSc Oralchirurgie | Implantologie | Parodontologie | Ästhetische Zahnmedizin, Kentener Wiesen 28, 50126 Bergheim

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